Rosenthaler Holzpellet-Einkaufsgemeinschaft

 

Verstöße bei der Pelletwerbung

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und damit dem Verbraucher durch Preisvergleichsmöglichkeiten Kaufentscheidungen zu erleichtern.

Die Preisangabenverordnung ordnet an, dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Die bloße Angabe von Nettopreisen - auch mit Zusätzen wie "plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer" oder Rabattversprechen jeglicher Art, ohne den Endpreis gegenüber dem Endverbrauchern zu nennen, ist unzulässig.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind im Interesse der Verbraucher erlassen worden. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist in aller Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zusätzlich ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung häufig auch mit einem Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung verbunden. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können mit Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Wenn Ihnen demnächst wieder Pelletwerbung mit unseriösen Versprechen über Rabatte, prozentuale Preisreduktionen, Einkaufsvergütungen, Preisschnäppchen und sonstige Vergütungen ohne Nennung des Endpreises ins Haus flattern, sollten Sie die Werbung sofort an die nächste Verbraucherzentrale schicken damit diese Unsitte verfolgt werden kann.

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15.06.2017