Rosenthaler Holzpellet-Einkaufsgemeinschaft

Aufgaben von Schornsteinfegern bei Installation und Betrieb von Pelletfeuerungsanlagen

Tätigkeit Zeitpunkt/Intervall Pelletkessel Zeitpunkt/Intervall Pelletkaminöfen Ausführender
baurechtliche Abnahme (nach Landesbaurecht) 1 x vor Inbetriebnahme 1 x vor Inbetriebnahme bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF)
Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) inkl. Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustands der Feuerstätte und des Einsatzes geeigneter Brennstoffe (§ 15 Abs. 2 1. BImSchV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 1. BImSchV) 2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) 2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF)
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase (§ 14 Abs. 1 der 1. BImSchV) 1 x vor Inbetriebnahme 1 x vor Inbetriebnahme frei wählbarer Schornsteinfeger
Erstmessung der Emissionen, Wiederholungsmessung, wenn Anforderungen nicht erfüllt (§ 14 Abs. 2 und 5 der 1. BImSchV) innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme keine frei wählbarer Schornsteinfeger
Kehren der Abgasanlage und des Verbindungsstücks (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und 5a KÜO) 1-2 x jährlich 1-2 x jährlich frei wählbarer Schornsteinfeger
Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr und der Entlüftung (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KÜO) 1 x jährlich 1 x jährlich frei wählbarer Schornsteinfeger

Die Aufgaben können, soweit es technisch möglich ist, an einem Termin erledigt werden. Messen und Kehren schließen sich aus,weil die Anlage beim Kehren außer Betrieb sein muss.

SchfHwG = Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, KÜO = Kehr- und Überprüfungsordnung, 1. BImSchV = Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)