Tätigkeit |
Zeitpunkt/Intervall Pelletkessel |
Zeitpunkt/Intervall Pelletkaminöfen |
Ausführender |
baurechtliche Abnahme (nach Landesbaurecht) |
1 x vor Inbetriebnahme |
1 x vor Inbetriebnahme |
bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF) |
Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) inkl. Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustands der Feuerstätte und des Einsatzes geeigneter Brennstoffe (§ 15 Abs. 2 1. BImSchV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 1. BImSchV) |
2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) |
2 x in 7 Jahren (im Abstand von mind. 3 Jahren) |
bevollmächtigter Bezirksschorn-steinfeger (bBSF) |
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase (§ 14 Abs. 1 der 1. BImSchV) |
1 x vor Inbetriebnahme |
1 x vor Inbetriebnahme |
frei wählbarer Schornsteinfeger |
Erstmessung der Emissionen, Wiederholungsmessung, wenn Anforderungen nicht erfüllt (§ 14 Abs. 2 und 5 der 1. BImSchV) |
innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme |
keine |
frei wählbarer Schornsteinfeger |
Kehren der Abgasanlage und des Verbindungsstücks (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und 5a KÜO) |
1-2 x jährlich |
1-2 x jährlich |
frei wählbarer Schornsteinfeger |
Überprüfung der Verbrennungsluftzufuhr und der Entlüftung (§ 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KÜO) |
1 x jährlich |
1 x jährlich |
frei wählbarer Schornsteinfeger |
Die Aufgaben können, soweit es technisch möglich ist, an einem Termin erledigt werden. Messen und Kehren schließen sich aus,weil die Anlage beim Kehren außer Betrieb sein muss.
SchfHwG = Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, KÜO = Kehr- und Überprüfungsordnung, 1. BImSchV = Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)